Branche akzeptiert die „Charta der Apartmentkonzepte“

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Seit Frühjahr 2024 gilt anstelle der bisherigen „Charta des Temporären Wohnens“ die „Charta der Apartmentkonzepte“. Als ihre wichtigste Neuerung verwendet das Apartment-Segment hier nicht mehr den Terminus Wohnen als Übergriff und trennt sich noch schärfer vom klassischen Wohnungsmarkt ab. „Apartments sind immer Unterbringungsangebote, dies im gewerblichen Bereich mit Serviced Apartments und im wohnwirtschaftlichen Bereich mit Living Apartments“, erklärt Anett Gregorius, Gründerin und Inhaberin von Apartmentservice, und ergänzt: „Apartmentkonzepte richten sich an Menschen, die für eine begrenzte Zeit ein Unterbringungsangebot benötigen und hier nicht auf dem traditionellen Wohnungsmarkt suchen und fündig werden.“

Unter der Leitung von Anett Gregorius hatte eine Arbeitsgruppe aus Betreibern, Investoren, Bankern, Architekten, Steuerberatern und Rechtsanwälten intensiv an der Neuversion gearbeitet. Die neue „Charta der Apartmentkonzepte“ soll in Zeiten angespannter Wohnungsmärkte mit teilweise sehr emotional geführten Debatten die aktuelle Konzeptvielfalt fernab klassischer Wohnmodelle besser darstellen und verständlich machen. Sie dient Kommunen, Verbänden, Institutionen, Investoren, Projektentwicklern und Bewertern als Arbeitsgrundlage und soll nicht zuletzt Lösungswege für angespannte Wohnungsmärkte aufzeigen.

Serviced Apartments weiter klar gewerblich

Serviced Apartments gehören in der neuen Charta-Version weiterhin klar zum Beherbergungssegment und gelten damit als gewerbliche Konzepte. Wie bisher, gibt es zwei Betriebsmodelle: das Serviced Apartmenthaus und das Aparthotel. Beide unterscheiden sich in den Apartmentgrößen, dem gebotenen Servicegrad sowie in der Art und des Umfangs der Gemeinschaftsflächen. Immer verfügen Serviced Apartments über eine Küche als Hauptunterschied zu klassischen Hotelzimmern. „Obwohl seit ein paar Jahren Betreiber auch hybride Konzepte mit Zimmern und Gemeinschaftsküchen umsetzen, haben Serviced Apartments weiterhin als Standardangebot Küchen und getrennte Wohn- und Schlafbereiche. Damit sollen sie auch längere Aufenthalte samt Selbstversorgungsoptionen als Ursprungs-DNA weiter möglich machen“, erklärt Anett Gregorius. Zudem werden im Bereich der gewerblichen Konzepte als dritte Betriebsform nun auch Co-Living-Produkte gezählt – aber nur die Betriebe, die wie alle Serviced-Apartment-Häuser im Rahmen eines Beherbergungsvertrags agieren, also umsatzsteuerpflichtig sind, betrieben werden und vollausgestattet sind bei ausgewählten, begrenzten bis kompletten Services. Die Aufenthaltsdauer bei Serviced-Apartment-Häusern startet bei einer Nacht und ist, wie bei klassischen Hotels, auf maximal sechs Monate beschränkt.

Living Apartments ist der Oberbegriff für wohnwirtschaftliche Produkte, die mehr oder weniger möbliert sind. Sie werden als Co-Living, Studentenwoh¬nen, Mikrowohnen und Seniorenwohnen angeboten und können länger als sechs Monate bewohnt werden.

Der Schulterschluss in der Branche ist bereits groß

Rund 50 Betreiber, Investoren, Bewerter, Rechtsanwälte und Institutionen haben die neue Charta bereits formell akzeptiert. Dazu zählen unter anderem der IHA Hotelverband Deutschland, die Union Investment, HypZert, Bulwiengesa, i Live, Ipartment, Adina Hotels, Stayery, Habyt, The Base, Hogan Lovells, Cushman & Wakefield, Ruby Hotels, Koncept Hotels, GSK Stockmann, Harry‘s Home, International Campus, Locke und Volkswagen Immobilien. Die komplette aktuelle Liste und Möglichkeit, die Charta ebenso zu akzeptie-ren, finden Interessierte unter: https://www.apartmentservice-consulting.de/charta/